Erste Hilfe bei Verdacht auf Pilzvergiftung
Jährlich kommt es zu leichten, mittleren und schweren Pilzvergiftungen, die häufig auf den
leichtsinnigen Verzehr
von nicht richtig bestimmten Pilzen oder auch
falscher Lagerung bzw.
ungenügende Zubereitung zurück zu führen sind. In diesen Situationen sind folgende Maßnahmen zu empfehlen:
- Sofortkontakt mit dem nächsten Arzt oder im akuten Fall (wenn Symptome vorliegen) über die Rettungsleitstelle Notruf 112 den nächsten Notarzt bzw. Krankenhaus konsultieren mit dem Hinweis, dass vermutlich eine Pilz(misch)vergiftung vorliegt
- Zusätzlich sollte parallel dazu das Giftinformationszentrum (GGIZ) in Erfurt Tel: 0361-730730 telefonisch konsultiert werden, um Zusatzinformationen über das weitere Vorgehen zu erhalten
- liegt die Mahlzeit erst wenige Stunden zurück, sollte man den Brechreiz (aber ohne Milch oder Alkohol) fördern, bei Kindern wird das vom GIZ ausdrücklich nicht empfohlen!
- Betroffene Person auf der Seite lagern, zudecken und beruhigen
- Daten und Fakten notieren: 1. Zeitpunkt der letzten Mahlzeit(en) mit Pilzen 2. und Zeitpunkt des Auftretens der ersten Symptome eruieren 3. Arten der Symptome beschreiben
- Ohne ärztliche Weisung nichts zu essen oder zu trinken geben (weder Milch noch alkoholische Getränke)
- Restliche Pilze und/oder mögliche Pilzputzreste und Speisereste, oder notfalls Erbrochenes sicherstellen. Dieses Untersuchungsmaterial ermöglicht speziell ausgebildeten Pilzexperten das Bestimmen der eingenommenen Pilze und das Einleiten der angemessenen Behandlung
GGIZ Gemeinsames Giftinformationszentrum der Länder
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
c/o HELIOS Klinikum Erfurt, Nordhäuser Straße 74, 99089 Erfurt
Tel:
0361-730730
oder
Giftinformationszentrum-Nord der Länder
Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
Zentrum Pharmakologie und Toxikologie der Universität Göttingen
Robert-Koch-Str. 40 , D-37075 Göttingen,
Tel:
0551-19240
Anmerkung:
Die Kostenermittlung für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen im Vergiftungsverdachtsfall richtet sich nach Art und Höhe in Anlehnung an das Gesetz zur Vergütung von Sachverständigen JVEG §§ 1; 5 (2) Nr. 2; 7 (3); 8 (1, 2); 9; Anlage 1 zu § 9; 10 (1, 3); Anlage 2 zu § 10.